Lupus und Beruf
Wenn die Arbeit zu viel wird
Häufig können Betroffene schon vor der SLE-Diagnose ihr Arbeitspensum kaum noch erbringen. Müdigkeit, Abgeschlagenheit und eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit belasten enorm. Gedanken an eine Reduktion der Arbeitszeit oder an Wechsel zu einem weniger «anspruchsvollen» und meistens tiefer entschädigten Job kommen auf.
Doch Achtung: Dieser Entscheid sollte keinesfalls ohne vorangehende Beratung und vertiefte Information über die Konsequenzen gefällt werden!
Da als Basis für die Berechnung des IV-Grads der zuletzt verdiente Lohn ausschlaggebend ist, wirkt sich jede «freiwillige» Arbeitszeitreduktion negativ aus. Der IV-Grad wird durch einen Vergleich des Erwerbseinkommens mit und ohne Behinderung bestimmt, also durch die Erwerbseinbusse in Prozent.
Eine Reduktion des Arbeitspensums bzw. eine IV-Rente hat nicht nur finanzielle Einbussen zur Folge. Ebenfalls zu bedenken ist, dass es für SLE-Patientinnen und Patientenen auch psychologisch von grosser Bedeutung ist, wenn sie weiterhin ganz oder in einem Teilpensum aktiv am Berufsleben teilnehmen.
Im Falle einer Arbeitsreduktion ist der Befund eines Spezialisten zwingend
Sobald es den Anschein macht, dass eine bleibende Reduktion des Arbeitspensums oder eine Stelle mit geringerem Entgelt als Folge der Lupuserkrankung ansteht, muss diese Reduktion schriftlich von einem Lupus-Spezialisten unter Beachtung nachstehender Kriterien dokumentiert werden. Wie ein solcher Bericht formuliert sein muss und wie Sie anschliessend vorgehen müssen, finden Sie im Detail auf der Seite Sozialversicherungen unter «Invalidenversicherung».
Im Weiteren verweisen wir auf das Buch «Krankheit oder Unfall – wie weiter im Job» der Beobachter-Edition.
Was ferner zu beachten ist
Teilzeitbeschäftigung
Aufpassen muss auch, wer bereits vor einer Erkrankung nur Teilzeit gearbeitet hat, denn dies kann aufgrund der «gemischten» Methodenberechnung bewirken, dass der IV-Grad sehr klein ausfällt.
Pensionskasse
Zu beachten sind zudem mögliche Einbussen bei der Pensionskasse. Ebenfalls zu berücksichtigen sind dabei längere Arbeitsunfähigkeiten.
Daher gilt:
Bei Bekanntwerden einer chronischen Erkrankung ist eine eingehende Beratung empfehlenswert. Im Fall einer dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen 20 und 39% sowie bei vorangegangener Teilzeitarbeit ist sie zwingend erforderlich!
Mögliche Beratungsstellen
Pro Infirmis – Fachorganisation für behinderte Menschen in der Schweiz | |
Kantonale Rheumaligen | |
Procap – Mitgliederverband von und für Menschen mit Behinderung in der Schweiz | |
Sozialdienst im Spital | |
Weitere Informationen über die IV |