Beruf und Lupus

Wenn die Arbeit zu viel wird

Häu­fig kön­nen Betrof­fe­ne schon vor der Lupus-Dia­gno­se ihr Arbeits­pen­sum kaum noch erbringen.

Müdig­keit, Abge­schla­gen­heit und ein­ge­schränk­te Kon­zen­tra­ti­ons­fä­hig­keit schwä­chen die Arbeits­lei­stung und bela­sten die Lupus-Betroffenen.

Es scheint nahe­lie­gend, die Arbeits­zeit zu redu­zie­ren oder eine ande­re, oft weni­ger gut ent­löhn­te, Tätig­keit aus­zu­üben. Davon raten wir ab!

Ach­tung – las­sen Sie sich beraten!

Der Ent­scheid für eine Arbeits­zeit­re­duk­ti­on oder einen Stel­len­wech­sel soll­te kei­nes­falls ohne vor­an­ge­hen­de arbeits- und sozi­al­recht­li­che Bera­tung und ver­tief­te Infor­ma­ti­on über die Kon­se­quen­zen gefällt werden!

Jede “frei­wil­li­ge” Arbeits­zeit- und Arbeits­lohn­re­duk­ti­on, wirkt sich auf eine spä­te­re, mög­li­cher­wei­se not­wen­di­ge, IV-Ren­te aus!

War­um? Weil für die Bestim­mung des IV-Gra­des der vor­he­ri­ge Arbeits­um­fang und für die Berech­nung der IV-Ren­te das durch­schnitt­li­che Jah­res­ein­kom­men des Ver­si­cher­ten wäh­rend all sei­ner Bei­trags­jah­re aus­schlag­ge­bend ist.

IV Grad

Eine Reduk­ti­on des Arbeits­pen­sums hat finan­zi­el­le Ein­bus­sen zur Folge.

Der IV-Grad wird durch einen Ver­gleich des Erwerbs­ein­kom­mens mit und ohne Behin­de­rung bestimmt, also durch die Erwerbs­ein­bus­se in Pro­zent.

Es ist bei län­ger dau­ern­der Arbeits­un­fä­hig­keit oder Ein­schrän­kung im Arbeits­le­ben sinn­voll, sich bei der Inva­li­den­ver­si­che­rung (IV) anzu­mel­den. Die IV kann so eine Früh­in­ter­ven­ti­on ein­lei­ten, die in erster Linie dar­auf abzielt, die Betrof­fe­nen zu unter­stüt­zen und den bestehen­den Arbeits­platz zu erhalten. 

Holen Sie sich Hil­fe bei Spezialisten

Doku­men­ta­ti­on der Lei­stungs­fä­hig­keit durch Spe­zia­li­sten ist zwingend.

Sobald es den Anschein macht, dass eine blei­ben­de Reduk­ti­on des Arbeits­pen­sums oder eine Stel­le mit gerin­ge­rem Ent­gelt als Fol­ge des Lupus unum­gäng­lich ist, muss die­se Reduk­ti­on schrift­lich von einem Lupus-Spe­zia­li­sten unter Beach­tung von Kri­te­ri­en doku­men­tiert werden.

Wie ein sol­cher Bericht for­mu­liert sein muss und wie Sie anschlies­send vor­ge­hen müs­sen, fin­den Sie im Detail auf der Sei­te Sozi­al­ver­si­che­run­gen.

Was fer­ner zu beach­ten ist

Teil­zeit­be­schäf­ti­gung

Auf­pas­sen muss auch, wer bereits vor einer Erkran­kung nur Teil­zeit gear­bei­tet hat, denn dies kann auf­grund der «gemisch­ten» Metho­den­be­rech­nung bewir­ken, dass der IV-Grad sehr klein ausfällt.

Pen­si­ons­kas­se

Eine Arbeits­zeit- und damit Lohn­re­duk­ti­on bedeu­tet immer eine Ein­bus­se bei der Ren­te der Pen­si­ons­kas­se (zwei­te Säu­le). Eben­falls zu berück­sich­ti­gen sind dabei län­ge­re Arbeitsunfähigkeiten. 

Daher gilt:

Bei Bekannt­wer­den einer chro­ni­schen Erkran­kung, raten wir drin­gen zu einer Bera­tung über die Inva­li­den­ver­si­che­rung. Und dies auch schon bei einer Teil­zeit­ar­beit sowie Teilinvalidität.

Mög­li­che Bera­tungs­stel­len sind:

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen über die IV:

Sozi­al­dienst im Spital

bei Hos­pi­ta­li­sa­ti­on

Kan­to­na­le Rheumaligen

Bei Bekannt­wer­den einer chro­ni­schen Erkran­kung ist eine ein­ge­hen­de Bera­tung emp­feh­lens­wert. Im Fall einer dadurch beding­ten Arbeits­un­fä­hig­keit zwi­schen 20 und 39% sowie bei vor­an­ge­gan­ge­ner Teil­zeit­ar­beit ist sie zwin­gend erforderlich!