Gön­ner­schaft

Ich möch­te Lupus-Betrof­fe­ne über lupus suis­se unterstützen

Als Gön­ne­rin oder Gön­ner unter­stüt­zen Sie die gemein­nüt­zi­ge Arbeit von lupus suis­se zugun­sten von Lupus-Betrof­fe­ne. Dafür dan­ken wir Ihnen herz­lich. Von uns erhal­ten Sie das Maga­zin lupus und den stets aktu­el­len Newsletter.

Wir infor­mie­ren im Maga­zin «lupus» in leicht ver­ständ­li­cher Spra­che über die Auto­im­mun­erkran­kung Lupus, über Behand­lungs­mög­lich­kei­ten, die Prä­ven­ti­on und neu­ste For­schungs­er­geb­nis­se. Wir geben Tipps zum Umgang mit der Krank­heit. Inter­views mit Betrof­fe­nen geben Ein­blick in deren All­tag und ihre ganz indi­vi­du­el­len Bewältigungsstrategien.

Aus­ser­dem fin­den Sie im Maga­zin lupus vie­le Hin­wei­se auf Ange­bo­te von lupus suis­se.

Ja, ich möch­te Gönnerin/​Gönner werden!

Herz­li­chen Dank und will­kom­men im Kreis unse­rer geschätz­ten Gön­ne­rin­nen und Gönner.

Als Gön­ne­rin oder Gön­ner kön­nen Sie den Betrag, den Sie spen­den möch­ten, frei wäh­len (ab 60 CHF).

Für Fra­gen ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Verfügung.

Beschei­ni­gung für Ihre Zuwendung

Ver­dan­kung von Zuwendungen

Aus Kosten­grün­den ver­dan­ken wir Zuwen­dun­gen erst ab einem Betrag von 100 CHF. Wün­schen Sie eine Beschei­ni­gung für einen klei­ne­ren Betrag (der nicht weni­ger geschätzt wird!), so stel­len wir die­se ger­ne aus. Kon­tak­tie­ren Sie uns per E‑mail.

Jede Spen­den­be­schei­ni­gung ent­hält fol­gen­den Hinweis:

«Wir erfül­len die Vor­aus­set­zun­gen in Bezug auf Gemein­nüt­zig­keit und haben per 01.01.2019 vom Steu­er­amt des Kan­tons Zürich die Steu­er­be­frei­ung erhal­ten. Danach ist Ihre Zuwen­dung bzw. Spen­de steu­er­lich abzugsfähig.»

Steu­er­be­frei­ung und Spendenabzug

lupus suis­se erfüllt die Vor­aus­set­zun­gen in Bezug auf Gemein­nüt­zig­keit und hat per 01.01.2019 vom Steu­er­amt des Kan­tons Zürich die Steu­er­be­frei­ung erhalten.

Dies garan­tiert, dass wir mit Ihrer Spen­de sorg­fäl­tig umge­hen und sie zweck­be­stimmt einsetzen.

Spen­den an einen gemein­nüt­zi­gen Ver­ein mit dem Pri­vi­leg steu­er­be­frei­ter Zuwen­dun­gen sind für die Geld­ge­ber steu­er­lich abzugsfähig!