Sozi­al­ver­si­che­run­gen

Wie wer­de ich finan­zi­ell unterstützt?

Wer an Lupus erkrankt, hat plötz­lich meh­re­re Sozi­al­ver­si­che­run­gen als Ansprech­part­ner: die obli­ga­to­ri­sche Kran­ken­kas­se, die frei­wil­li­ge pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung, die Tag­geld­ver­si­che­rung des Arbeit­ge­bers, die Inva­li­den­ver­si­che­rung, die Pensionskasse.

Ob die Kran­ken­kas­se die Krank­heits- und The­ra­pie­ko­sten oder die Inva­li­den­ver­si­che­rung eine Lohn­ein­bus­se über­neh­men, hängt von meh­re­ren Fak­to­ren ab. Infor­mie­ren Sie sich dies­be­züg­lich früh­zei­tig und las­sen Sie sich bei Unklar­hei­ten beraten.

Kran­ken­kas­se

Das Kran­ken­ver­si­che­rungs­ge­setz und die dazu­ge­hö­ri­gen Ver­ord­nun­gen defi­nie­ren die Rahmenbedingungen.

Das Kran­ken­ver­si­che­rungs­ge­setz (KVG) und die dazu­ge­hö­ren­den Ver­ord­nun­gen (KVV und KLV) defi­nie­ren die Lei­stun­gen und deren Bedin­gun­gen für eine Über­nah­me der Kosten durch die Kran­ken­kas­se. Grund­sätz­lich ist die Kosten­über­nah­me gesi­chert, wobei dies an ver­schie­de­ne Vor­aus­set­zun­gen geknüpft ist.

Nicht aner­kann­te Medikamente

Die Über­nah­me aus­ser­or­dent­li­cher Medi­ka­men­ten­ko­sten, die nicht auf der soge­nann­ten Spe­zia­li­tä­ten­li­ste des KVG auf­ge­führt sind, wird nach fol­gen­den Kri­te­ri­en beurteilt:

Die­ses Vor­ge­hen hat zur Fol­ge, dass eini­ge Kran­ken­kas­sen Medi­ka­men­ten­ko­sten über­neh­men, wäh­rend sie ande­re ableh­nen. Es ist daher sinn­voll, bei neue­ren – und vor allem bei teu­ren – Medi­ka­men­ten vor­gän­gig eine Kosten­gut­spra­che bei der Kran­ken­kas­se ein­zu­ho­len. Klä­ren Sie dies mit Ihrem behan­deln­den Rheumatologen.

Eini­ge The­ra­pien, wie Phy­sio­the­ra­pie und Ergo­the­ra­pie, wer­den im Rah­men des Geset­zes von der obli­ga­to­ri­schen Kran­ken­kas­se übernommen.

Bei pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­run­gen kommt es auf den Ver­si­che­rungs­ver­trag /​ die Poli­ce an. Die Deckung die­ser The­ra­pien durch Kran­ken­kas­sen wird unter­schied­lich gehandhabt.

Erhe­ben Sie eine gut begrün­de­te Ein­spra­che im Fal­le einer Ableh­nung der Kosten­über­nah­me (am besten direkt am Haupt­sitz der Kran­ken­kas­se). Oft haben Sie damit Erfolg. Dies erfor­dert jedoch viel Ener­gie. Viel­leicht unter­stützt Sie jemand aus Ihrem nähe­ren Umfeld? Eine Bera­tungs­stel­le? Die Ombuds­stel­le Kran­ken­ver­si­che­rung? Anson­sten kann auch die KI hilf­reich sein beim For­mu­lie­ren einer Einsprache.

Inva­li­den­ver­si­che­rung (IV)

Die Vor­aus­set­zung für eine IV-Ren­ten­lei­stung ist eine Erwerbs­un­fä­hig­keit als Fol­ge eines objek­ti­vier­ba­ren Gesund­heits­scha­dens und objek­tiv nicht über­wind­ba­rer Schmerzen.

Die Lei­stun­gen der IV umfassen:

Wel­che Lei­stun­gen über­nimmt die IV?

Die Inva­li­den­ver­si­che­rung befolgt den Grund­satz «Ein­glie­de­rung vor bzw. statt Ren­te», das heisst IV-Ren­ten wer­den nur dann gezahlt, wenn Ein­glie­de­rungs­mass­nah­men ihr Ziel nicht oder nur teil­wei­se errei­chen. Im Übri­gen gel­ten fol­gen­de Regeln:

Zu beach­ten:
Ein Ren­ten­an­spruch ent­steht frü­he­stens 6 Mona­te nach IV-Anmel­dung und vor­aus­ge­setzt, dass eine ein­jäh­ri­ge War­te­zeit mit durch­schnitt­lich min­de­stens 40% Arbeits­un­fä­hig­keit erfüllt ist.

Arbeits­zeit­re­duk­ti­on

Im Fal­le einer Arbeits­zeit­re­duk­ti­on ist der Befund eines Spe­zia­li­sten zwingend.

Sobald es den Anschein macht, dass eine blei­ben­de Reduk­ti­on des Arbeits­pen­sums oder eine Stel­le mit gerin­ge­rem Ent­gelt zufol­ge der Lupus­er­kran­kung ansteht, muss die­se Reduk­ti­on schrift­lich und früh­zei­tig von einer Lupus-Spe­zia­li­stin /​ einem Lupus-Spe­zia­li­sten unter Beach­tung nach­ste­hen­der Kri­te­ri­en doku­men­tiert und der IV ein­ge­reicht werden.

Eine sol­che Bestä­ti­gung ist auch dann wich­tig, wenn die Ein­bus­sen (noch) nicht zu einer IV-Ren­te berechtigen.

Schal­ten Sie, gut und pro­fes­si­on­nel doku­men­tiert, die  Inva­li­den­ver­si­che­rung früh­zei­tig ein, wenn Sie sehen, dass eine lang­fri­sti­ge Ein­schrän­kung am Arbeits­platz droht.

Jede Reduk­ti­ons­stu­fe muss vom behan­deln­den Arzt ein­zeln doku­men­tiert wer­den, zum Beispiel:

01.04.2025 – 30.06.2025 von 100% auf 70%;

ab 01.07.2025 von 70% auf 40%, usw.

Die Doku­men­ta­ti­on muss den detail­lier­ten Befund einer Spe­zi­al­ärz­tin /​ eines Spe­zi­al­arz­tes für Lupus (Haus­ärz­tin /​ Haus­arzt genügt nicht!) beinhalten.

Die­ser Befund muss aus­drück­lich fest­hal­ten, dass die teil­wei­se oder vol­le Erwerbs­un­fä­hig­keit die Fol­ge eines objek­ti­vier­ba­ren Gesund­heits­scha­dens und objek­tiv nicht über­wind­ba­rer Schmer­zen ist. Es lohnt sich, Zusatz­ana­ly­sen (z.B. MRI) zu beschaf­fen, um dies zu belegen.

Der Gesund­heits­scha­den darf nicht die Fol­ge von psy­cho-sozia­len Fak­to­ren sein (z.B. Arbeits­lo­sig­keit, kul­tu­rel­ler Hin­ter­grund, feh­len­de Bil­dung, Beziehungsprobleme).

Die Ärz­tin /​ der Arzt muss im Bericht ein­deu­ti­ge Begrif­fe ver­wen­den. Schwam­mi­ge For­mu­lie­run­gen sind zu vermeiden.

Weil Lupus – zumin­dest bis anhin – nicht heil­bar ist, und somit chro­ni­sche Schmer­zen prak­tisch auf Leb­zei­ten exi­stie­ren, muss klar her­vor­ge­hen, dass die Reduk­ti­on des Arbeits­pen­sums dau­ernd sein wird.

Falls frü­her ein IV-Gesuch abge­lehnt wurde.

In vie­len Fäl­len wur­de ein­mal ein unbe­frie­di­gen­der IV-Ent­scheid getrof­fen. Soll dann ein neu­es IV-Gesuch ein­ge­reicht wer­den oder nicht? Zu ana­ly­sie­ren sind:

Ein­spruch erheben

Es ist immer von Vor­teil direkt nach einem nega­ti­ven (Vor-)Bescheid der IV Ein­spruch einzulegen.

Wenn eine Ver­fü­gung der IV akzep­tiert wur­de, lässt sie sich, falls über­haupt, nur noch mit viel Auf­wand ver­än­dern. Suchen Sie am besten bezüg­lich des rich­ti­gen Vor­ge­hens Rat bei einer Beratungsstelle.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen über die IV:

Sozi­al­dienst im Spital

bei Hos­pi­ta­li­sa­ti­on

Wei­te­re Informationen

Die Krebs­li­ga hat einen Leit­fa­den erstellt: «Chro­nisch krank – was lei­sten die Sozi­al­ver­si­che­run­gen?» Er ent­hält wert­vol­le ergän­zen­de Erläu­te­run­gen mit Bei­spie­len. Sie kön­nen ihn ent­we­der in Druck­form bestel­len (für CHF 25) oder per PDF gra­tis herunterladen:

Im Wei­te­ren ver­wei­sen wir auf das Buch «Krank­heit oder Unfall – wie wei­ter im Job» der Beobachter-Edition.

Bun­des­ge­richt

Psy­cho­so­ma­ti­sche Lei­den und IV-Ren­te: Bun­des­ge­richt ändert Recht­spre­chung im 2015!

Das Bun­des­ge­richt ändert sei­ne Pra­xis zur Beur­tei­lung des Anspruchs auf eine Inva­li­den­ren­te wegen somat­ofor­mer Schmerz­stö­run­gen und ver­gleich­ba­rer psy­cho­so­ma­ti­scher Lei­den. Die bis­her gel­ten­de Ver­mu­tung, dass sol­che Lei­den in der Regel mit zumut­ba­rer Wil­lens­an­stren­gung über­wind­bar sind, wird auf­ge­ge­ben. Künf­tig ist in einem struk­tu­rier­ten Beweis­ver­fah­ren das tat­säch­li­che Lei­stungs­ver­mö­gen betrof­fe­ner Per­so­nen ergeb­nis­of­fen und ein­zel­fall­ge­recht zu bewerten.

Bar­rie­re gegen noch­ma­li­ge IV-Gesuche

Prä­zi­sie­rung der Recht­spre­chung zu den Lei­den ohne orga­ni­sche Ursache.

Per­so­nen mit psy­cho­so­ma­ti­schen Lei­den, deren Gesu­che bereits abge­wie­sen wur­den, kön­nen sich nicht wie­der bei der Inva­li­den­ver­si­che­rung anmel­den. Das Bun­des­ge­richt scheint zu ver­su­chen, die Fol­gen der jüngst geän­der­ten Pra­xis einzugrenzen.

Mit oben­ste­hen­dem Urteil vom Juni 2015 gab das Bun­des­ge­richt sei­ne seit 2004 auf­er­leg­te Zurück­hal­tung plötz­lich auf. Statt wei­ter­hin davon aus­zu­ge­hen, dass ein Ver­si­cher­ter sein medi­zi­nisch nicht erklär­ba­res Pro­blem mit gutem Wil­len sel­ber in den Griff bekom­men kann, muss jetzt sein tat­säch­li­ches Lei­stungs­ver­mö­gen «ergeb­nis­of­fen» abge­klärt werden.

In einem neu­en, im Novem­ber 2015 ver­öf­fent­lich­ten Urteil, schlägt das Bun­des­ge­richt nun wie­der etwas ande­re Töne an – fast könn­te man den Ein­druck erhal­ten, dass es sei­nen jüng­sten Kurs­wech­sel bereits bereue und nach­träg­lich ver­su­che, die Fol­gen ein­zu­gren­zen. So hält es fest, dass die geän­der­te Recht­spre­chung nur auf neue Fäl­le anwend­bar ist, nicht jedoch auf bereits entschiedene.

Das Bun­des­ge­richt will eine Neu­an­mel­dung eines rechts­kräf­tig ent­schie­de­nen Falls, bei dem es um ein psy­cho­so­ma­ti­sches Lei­den geht, nur zulas­sen, wenn sich der Gesund­heits­zu­stand und die Arbeits­fä­hig­keit der betref­fen­den Per­son in der Zwi­schen­zeit tat­säch­lich geän­dert haben.